Der BGH entschied, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen auch nach erfolgreicher Umschulung ihrer Klienten zahlen müssen.

Ein erfreuliches Urteil für Besitzer einer Berufsunfähigkeit tätigte der BGH im vergangenen Jahr. Im Falle einer Berufsunfähigkeit ist es den Klienten gestattet, eine Umschulung durchzuführen, ohne auf die Leistungen ihrer Versicherung verzichten zu müssen.
Im vorliegenden Fall klagte ein ehemaliger Fischwirt, der durch einen Bandscheibenvorfall berufsunfähig wurde. Die Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllte ihre Zahlungsverpflichtung unter der Auflage, dass der Fall nach zwei Jahren abermals geprüft werde. Diese Maßnahme akzeptierte der Versicherungsnehmer.
Nach den verstrichenen zwei Jahren verweigerte die Versicherung weitere Zahlungen mit der Begründung, dass der Klient wieder berufstätig sei. Grundlage dieser Argumentation war eine vorangegangene Umschulung des Versicherungsnehmers, die es Ihm ermöglichte, als Einzelhandelskaufmann im elterlichen Betrieb zu arbeiten.
Das Gericht folgte den Argumenten der Versicherung nicht und begründete das Urteil mit der Tatsache, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, in seinem erlernten Beruf zu arbeiten. Damit seien die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gegeben und eine Zahlung müsse geleistet werden.
Dem Urteil zufolge steht somit das Ausführen einer körperlich möglichen Arbeit nicht im Konflikt mit den zu zahlenden Leistungen der Versicherungen für eine vorangegangene Berufsunfähigkeit.
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