Die Versicherungsgesellschaften in Deutschland haben im Berufsunfähigkeitsfall prinzipiell ein Verweisungsrecht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieses lässt sich bereits aus der allgemein üblichen Definition des Begriffs Berufsunfähigkeit ableiten. Demnach muss der Versicherte außerstande sein, „seinen Beruf ... oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.”
Der Versicherer muss sich beim Verweis an den im Berufsleben erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten orientieren. Alternativ wird zunehmend von vielen Gesellschaften die Formulierung „Ausbildung und Erfahrung” verwendet, die für Versicherte regelmäßig deutlich günstiger ist.
Der Versicherer darf nicht auf eine Tätigkeit verweisen, die einen beträchtlichen sozialen Abstieg oder ein deutlich geringeres Gehalt mit sich bringen würde.
Unter Berücksichtigung dieser beiden Punkte ist die Versicherungsgesellschaft jedoch berechtigt, einen Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsrente abzulehnen, wenn nicht die abstrakte Verweisung vertraglich ausgeschlossen worden ist. Kritisch ist eine derartige Verweisung deshalb, weil der Versicherte meist in dem Verweisungsberuf keinen Arbeitsplatz hat, die Verweisung aber auf die tatsächliche Arbeitsmarktlage keine Rücksicht nimmt.
Mittlerweile bieten nahezu alle Gesellschaften Vertragsbedingungen an, in denen sie auf das Recht der abstrakten Verweisung verzichten. Darauf sollten Sie beim Vertragsschluss in jedem Fall achten!
Es wird dann im Fall Ihres Rentenantrags begutachtet, ob Sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die definitionsgemäße Berufsunfähigkeit erfüllen und ob Sie bereits freiwillig konkret eine andere Tätigkeit ausüben, auf die verwiesen werden könnte. Ist dies nicht der Fall, haben Sie einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
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300.000 Arbeitnehmer pro Jahr werden berufsunfähig
lediglich 10% von diesen sind dagegen versichert
kein gesetzlicher Schutz für nach 1961 Geborene
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