Für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen wurde die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) abgeschafft. Die alte Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente wurde ersetzt durch die volle und die halbe Erwerbsminderungsrente.
Sind Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und gesetzlich versichert, so haben Sie nach der neuen Rechtslage einen Anspruch auf eine Rente in Folge Berufsunfähigkeit in Höhe der halben Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie auf absehbare Zeit in Ihrem oder einem vergleichbaren Beruf lediglich weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können. Gegenüber der alten Regelung bedeutet das eine Kürzung von etwa 25 %. Im Ergebnis bedeutet das oftmals eine Versorgungslücke, die Sie durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine der Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung schließen müssen.
Die wichtigsten der gerade angesprochenen Merkmale erläutern wir nun im Folgenden noch einmal ausführlicher.
Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach sind Sie voll erwerbsgemindert, wenn Ihr Leistungsvermögen krankheitsbedingt so stark gemindert ist, dass Sie außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich in Ihrem bisherigen Beruf noch anderweitig - auch geringwertiger - zu arbeiten.
Da ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente lediglich dann besteht, wenn auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr in Gänze ausgeübt werden können, ist ein wesentlicher sozialer Abstieg in Kauf zu nehmen.
Gemeint ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, da nach § 10 Abs. 1 SGB VI während der ersten sechs Monate einer Leistungsfähigkeit keine Rente gezahlt wird.
Weitere Leistungsvoraussetzung ist, dass Sie eine Erwerbstätigkeit nicht mehr „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes” ausüben können. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Rente, wenn Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zwar gemindert, aber noch in der Lage sind, sechs oder mehr Stunden täglich einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwar drei, jedoch nicht mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können einen Anspruch auf die sog. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese beläuft sich auf die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Damit diese Regelungen im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht zu existenzbedrohenden Konsequenzen führen, sollten Sie privat im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen.
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300.000 Arbeitnehmer pro Jahr werden berufsunfähig
lediglich 10% von diesen sind dagegen versichert
kein gesetzlicher Schutz für nach 1961 Geborene
Ihre Entscheidung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Entscheidung gegen den sozialen Abstieg!
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