Ist in Ihrem Versicherungsvertrag eine Arztanordnungsklausel vereinbart, so kann der Versicherer im Fall der Berufsunfähigkeit verlangen, dass Sie zumutbaren Anordnungen von Ärzten folge leisten müssen, wenn diese - nach Arztmeinung - zur Genesung beitragen. In einigen Vertragswerken geht dies so weit, dass sich die Gesellschaft auch vorbehält, für Sie einen Arzt auszuwählen.
Eine solche Arztanordnungsklausel ist kein zwingender Vertragsbestandteil. Verzichtet der Versicherer auf sie, dürfen Sie sich selbst einen Arzt Ihres Vertrauens aussuchen und dann selbstverständlich auch eigenständig entscheiden, ob Sie eine bestimmte Behandlung vornehmen lassen möchten oder nicht. Sie unterliegen dabei keinerlei Verpflichtungen, auf Weisungen der Versicherungsgesellschaft einzugehen.
Warum ist es sinnvoll, meine Arbeitskraft abzusichern?
300.000 Arbeitnehmer pro Jahr werden berufsunfähig
lediglich 10% von diesen sind dagegen versichert
kein gesetzlicher Schutz für nach 1961 Geborene
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